Aus aktuellem Anlass
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
die aktuelle Thematik „Corona Virus“ Covid-19, SARS-CoV-2 macht auch vor dem Schornsteinfegerhandwerk keinen Halt und wird auch meinen Betrieb in den nächsten Wochen und Monaten beschäftigen.
Der aktuelle Sachstand ist folgender: Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für Schornsteinfeger.
Im Vergleich zu anderen Handwerksgruppen befinden wir uns allerdings in einer besonderen Situation: Das zuständige Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen - zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit (§ 1 Absatz 1 SchfHwG).
Das bedeutet, dass wir uns vorrangig entsprechend SchfHwG §1 Absatz 1 um die Ausführung der Kehr-und Überprüfungsarbeiten die zur Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit dienen, kümmern.
Sicherlich lassen sich manche Schornsteinfegerarbeiten zeitlich verschieben. Allerdings gibt es bestimmte hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben, bei deren fristgerechter Ausführung wir an die gesetzlichen Vorschriften und die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden sind.
Die aktuell akute Bedrohungslage durch das Coronavirus erfordert jedoch praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben, da
- Kunden unter Quarantäne stehen und der Schutz der Schornsteinfeger vor einer Infektion nicht gewährleistet werden kann.
- Kunden wegen einer möglichen Infektion Schornsteinfegern den Zutritt zu ihrem Haus / ihrer Wohnung nicht gestatten.
Schornsteinfegertätigkeiten können nicht auf lange Sicht aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die sich ohne Risiko durchführen lassen, könnten also - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - durchgeführt werden.
Solange kein Arbeitsverbot von den Aufsichtsbehörden angeordnet wird, sind wir daher verpflichtet weiterhin die Kehr-und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen (§ 1 Absatz 1 SchfHwG) ausführen.
Auch für unseren Handwerksbetrieb stellt die aktuelle Situation eine noch nie da gewesene Herausforderung dar. Wir setzen alles daran, gute Lösungen für alle Beteiligten zu finden, ohne unsere Verantwortung für Ihre Sicherheit und Gesundheit zu vernachlässigen.
Wir hoffen dabei auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen: Bleiben Sie gesund!
Ihr Schornsteinfeger Jörg Benner und Mitarbeiter